Recht auf Vergessen – auch für ähnliche Schreib-Weisen?

von | 12.12.2015 | Tipps

Eine Anwältin aus Norddeutschland möchte das „Recht auf Vergessen“ ausweiten: Auch ähnliche Schreibweisen ihres Namens sollen aus dem Index getilgt werden. Die betroffene Suchmaschine MetaGer bringt das in arge Not.

Das „Recht auf Vergessen“ gibt es in Europa bereits seit 2014. Damals hat der EuGH entschieden, dass Privatpersonen unter bestimmten Bedingungen ein Recht auf Vergessen haben. Suchmaschinen müssen Links zu Beiträgen oder Inhalten, die in der Lage sind, die Reputation einer Privatperson zu beschädigen, müssen auf Antrag des Betroffenen aus dem Index entfernen.

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Bislang mussten sich vor allem Google und Bing mit solchen Anträgen herumplagen. Jetzt liegt auch der Meta-Suchmaschine Metager ein solches Ersuchen vor: Eine Anwältin aus Norddeutschland will die Meta-Suchmaschine zwingen, nicht nur bestimmte, sondern auch indirekte Links zu entfernen. Sie weitet den Anspruch auf Vergessen mal eben aus.

Ähnliche Suchbegriffe sollen auch entfernt werden

Laut dem Betreiber von Metager fordert die Anwältin, das Recht auf Vergessen auch auf Assoziationen zu beanstandeten Begriffen auszuweiten, beispielsweise auf Namen. Für Wolfgang Sander-Beuermann, geschäftsführender Vorsitzender des SUMA-EV, der Metager betreibt, ein Ding der Unmöglichkeit: „Würde der Klage stattgegeben, wäre das das Aus für alle Suchmaschinen in Deutschland. Eine Klageflut würde ihren Betrieb unmöglich machen“.

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Konkret klagt die Rechtsanwältin darauf, Links aus den Suchergebnissen zu löschen, die erscheinen, wenn man sich bei der Eingabe ihres Namens vertippt. Wenn man also einen Suchbegriff eingibt, der ihrem eigenen Namen nur ähnlich ist. Lässt man, so die Begründung der Einstweiligen Verfügung, in dem Namen der Anwältin einen Buchstaben weg, so werden von der Suchmaschine Ergebnisse präsentiert, die der Klägerin missfallen. Die Klägerin nimmt konkret Bezug auf das EuGH-Urteil vom 13.5.2014 zum Recht auf Vergessen.

Recht auf Vergessen für Anträge

Am liebsten möchte man diesen Antrag direkt vergessen, so verrückt scheint er – und so praxisfern ist er vor allem. So ist jemand, der Bauche heißt, darauf angewiesen, dass der Suchende bei der Recherche keine Tippfehler begeht (und aus dem B ein J macht). Und was sollen erst die Menschen sagen, die sowieso schon verrückte Namen haben – wie diese Liste der lustigen Nachnamen belegt?

Doch leider ist die Sache ernst. Der Streitwert wurde mit 120.000 EUR bewusst hoch angesetzt und kann dem Verein den Kopf kosten. Eine derartige Verdrehung eines Rechts sorgt nicht nur in der Netzgemeinde für Unverständnis und kollektives Kopfschütteln, sondern auch unter ansonsten erfahrenen Juristen.

„Als wir die Forderung zum ersten Mal sahen, haben wir nur gestaunt, auf welche Ideen man kommen kann“, erklärt MetaGer. Die Konsequenz: Wenn man solche Forderungen akzeptieren würde, wären Namensnennungen im Internet praktisch für alle Suchmaschinen unmöglich. Zu jedem Namen gibt es Dutzende von ähnlichen Namen, die dann alle ein Recht auf Löschung hätten. Der Betrieb von Suchmaschinen wäre generell infrage gestellt.

Hoffen wir mal, dass die Gerichte das Ansinnen möglichst sofort im Keim ersticken.

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